Wege zu einem professionellen Hygienemanagement in der zahnärztlichen Praxis

Mehr Infos im Flyer
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Wege zu einem professionellen Hygienemanagement in der zahnärztlichen Praxis

Im Bereich der Hygiene gibt es zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die eingehalten werden müssen.
Ziel der gesamten Hygienemaßnahmen ist immer die Gesunderhaltung und Infektionsprävention von
Patienten und Beschäftigten unter Einhaltung all dieser gesetzlichen Vorgaben!

Gerade in der Zahnarztpraxis besteht eine Vielzahl an Infektionsmöglichkeiten durch direkte und auch indirekte Übertragungswege.
Bei der zahnärztlichen Behandlung sowie durch die große Zahl an unterschiedlichen Instrumenten und deren Beschaffenheit ist es wichtig, ein professionelles Hygienekonzept zu haben, um die Risiken der Infektionen zu minimieren.

Daher prüfen die Gesundheitsämter vermehrt stichprobenartig und zum Teil unangekündigt einzelne Praxen, ob das Infektionsschutzgesetz (IfSchG) und die Forderungen der Medizinischen Hygieneverordnung (MedHygVo) eingehalten werden.

Jedes Bundesland hat seine eigene MedHygVo, daher können die jeweiligen Bestimmungen unterschiedlich ausfallen. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Hygieneplan.

Er wird als verbindliche Arbeitsanweisung für alle Mitarbeiter/-innen in der zahnärztlichen Praxis gesehen und deckt alle Hygienebereiche ab.

Ein Hygieneplan muss so erstellt sein, dass er für alle in der Praxis beschäftigten Mitarbeiter/-innen, (einschließlich des Reinigungspersonals), verständlich und zugänglich ist.
Über die Inhalte des Hygieneplans müssen alle Beschäftigten regelmäßig
1x jährlich, Auszubildende halbjährlich belehrt werden.

Welche Informationen müssen aus dem Hygieneplan hervorgehen?

  • Dieser muss individuell für jede Praxis erstellt werden
  • Er regelt „WAS“ – die unterschiedlichen Bereiche der Hygiene.
    Dazu gehören:

    • Händehygiene
    • Persönliche Schutzausrüstung
    • Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte mit Risikoklassen
    • Flächen und Einrichtungsgegenstände
    • Abformungen und Zahntechnische Werkstücke
    • Wasserführende Systeme
    • Absauganlagen
    • Praxiswäsche
    • Abfall
    • Mundhöhlenantiseptik
    • Antibiotikaprophylaxe
    • Postexpositionsprophylaxe
  • Er regelt „WIE“ – der Weg der Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung der Herstellerangaben
  • Er regelt „WOMIT“ – welche verwendeten Präparate inkl. des Namens der Hersteller 
müssen dokumentiert sein.

    • zu berücksichtigen ist, dass hier ausschließlich VAH- gelistete Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen dürfen.
  • Er regelt „WANN“ – den Zeitpunkt, wann das entsprechende Verfahren Anwendung findet
  • Er regelt „WER“ – welche Mitarbeiter/-innen in diesen Prozess involviert sind.

    • Diese müssen namentlich benannt, oder es muss eine Gruppenbezeichnung dokumentiert sein.
  • Der Hygieneplan muss von der Praxisleitung freigegeben sein
  • Er muss die Namen und Unterschriften der Mitarbeiter/-innen enthalten, die über den aktuellen Hygieneplan belehrt wurden.

Haben Sie Ihren individuellen und aktuellen Hygieneplan mit entsprechenden Angaben bereits angefertigt und in der Praxis aushängen?

Sind alle Beschäftigten darüber in Kenntnis gesetzt?

Verwenden Sie in Ihrer Praxis VAH-gelistete Desinfektionsmittel?

Sie haben Fragen zu Ihrem Hygieneplan?

Dann rufen Sie mich doch einfach an!
Ich helfe Ihnen kompetent durch die Umsetzung!

Heike Fried
HBO Praxismanagement

Als zertifizierte Datenschutz­beauftragte betreue ich Sie mit maßgeschneiderten Lösungen.

    Lassen Sie sich beraten!